Hier liegt der OGH falsch.

Unsere Kanzlei wickelt sehr viele Immobilientransaktionen ab. Eine jüngst ergangene Rechtsmittelentscheidung des Innsbrucker Landesgerichtes führt aktuell dazu, dass die Eintragung von Liegenschaftskaufverträgen im Grundbuch unnötig verkompliziert und verteuert wird, weil das Landesgericht Innsbruck unter Berufung auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) einen vom Treuhänder beglaubigt unterschriebenen Nachweis darüber verlangt, dass der Kaufpreis auf das Treuhandkonto einbezahlt worden ist. Das Landesgericht Innsbruck bezieht sich dabei auf die Entscheidung 5 Ob 206/13z des OGH.

Der OGH führt in dieser Entscheidung wörtlich aus: „Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung der Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen.“

Mit dieser rechtlichen Beurteilung liegt der OGH dogmatisch völlig daneben, weil bei einem synallagmatischen Vertrag die Erbringung der vertraglichen Gegenleistung niemals als Bedingung, Befristung oder Auflage im Sinne der §§ 696 ff ABGB gesehen werden kann, deren Eintritt oder Erfüllung tatsächlich mit grundbuchsfähiger Urkunde nachzuweisen wäre. Zu Ende gedacht würde die Rechtsansicht des OGH zum absurden Ergebnis führen, dass die Geltendmachung eines nicht bezahlten Kaufpreises daran scheiterte, dass der Kaufvertrag mangels Eintrittes der für sein Zustandekommen maßgeblichen Bedingung der Kaufpreiszahlung gar nicht zustande gekommen ist.

Ähnlich wie im Fall der Klauselentscheidungen des OGH zur Frage der Gültigkeit von Wertsicherungsvereinbarungen wäre es angezeigt, dass auch in diesem Fall der OGH seine Judikaturlinie korrigiert.